Wer ihn bekommt und wie viel
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, also Kinder und, wenn ein Kind schon verstorben ist, dessen Kinder, der Ehepartner und, nur wenn es keine Abkömmlinge gibt, die Eltern. Geschwister, Nichten, Neffen oder unverheiratete Partner haben keinen Pflichtteil.
Die Höhe: die Hälfte dessen, was die Person ohne Testament geerbt hätte. Ein Beispiel: Eine Witwe mit zwei Kindern setzt per Testament nur ein Kind als Erben ein. Das andere Kind hätte gesetzlich die Hälfte geerbt, sein Pflichtteil ist also ein Viertel des Nachlasswerts.
Der Pflichtteil ist kein Anteil am Haus oder am Schmuck, sondern ein Geldanspruch gegen die Erben. Wer ihn fordert, wird nicht Miteigentümer, sondern Gläubiger.
Wann er fällig wird und was sich gestalten lässt
Der Pflichtteil wird mit dem Erbfall fällig, sofort und in Geld. Das ist der Punkt, der Familien in Schwierigkeiten bringt: Das Vermögen steckt im Haus, der Anspruch kommt in Euro. Erben müssen dann einen Kredit aufnehmen oder verkaufen. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung erfahren hat.
Ganz ausschließen lässt sich der Pflichtteil nur in seltenen, gesetzlich eng gefassten Fällen. Was sich gestalten lässt:
- Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten, notariell, meist gegen eine Abfindung.
- Schenkungen zu Lebzeiten, die mit jedem Jahr weniger auf den Pflichtteil angerechnet werden, nach zehn Jahren gar nicht mehr. Für Ehepartner und bei vorbehaltenem Nießbrauch gelten Ausnahmen.
- Pflichtteilsstrafklauseln im Berliner Testament, die vorzeitiges Fordern unattraktiv machen.
- Liquidität planen: eine Lebensversicherung oder Rücklage, aus der der Pflichtteil gezahlt werden kann, ohne das Haus zu belasten.
