Warum der Anspruch überhaupt entsteht
Das Berliner Testament setzt die Kinder als Schlusserben ein, also erst für den zweiten Todesfall. Für den ersten Todesfall sind sie damit enterbt, auch wenn das niemand so empfindet. Und wer enterbt ist, hat den Pflichtteil. Ein Kind kann nach dem Tod des Vaters von der Mutter die Hälfte dessen verlangen, was es ohne Testament vom Vater geerbt hätte.
Rechenbeispiel bei Zugewinngemeinschaft und zwei Kindern: Gesetzlich erbt die Mutter die Hälfte, jedes Kind ein Viertel. Der Pflichtteil jedes Kindes ist also ein Achtel des Nachlasses des Vaters. Bei einem Nachlass von 400.000 Euro, meist die Haushälfte plus Ersparnisse, sind das 50.000 Euro pro Kind, fällig in Geld.
Die meisten Kinder verlangen das nicht. Aber es reicht, wenn eines in einer Scheidung oder Insolvenz steckt, denn dann kann der Anspruch von Dritten geltend gemacht werden.
Liquidität sichern, Strafklausel verstehen
Die Pflichtteilsstrafklausel ist die übliche Antwort: Wer nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil verlangt, bekommt auch nach dem zweiten nur den Pflichtteil statt des Erbteils. Das wirkt in den meisten Familien abschreckend genug. Verhindern kann die Klausel den Anspruch nicht, sie macht ihn nur teuer.
Liquidität ist der zweite Hebel. Wenn das Vermögen fast vollständig im Haus steckt, hilft eine Rücklage oder eine Lebensversicherung, aus der ein Pflichtteil bezahlt werden könnte. Alternativ können die Eltern im Testament den Kindern schon im ersten Erbfall ein Vermächtnis aussetzen, das den Pflichtteil abdeckt und nebenbei die Erbschaftsteuer-Freibeträge nutzt.
Das Gespräch ist der dritte. Kinder, die wissen, warum die Eltern das so geregelt haben, und die sehen, dass am Ende alles an sie geht, fordern selten. Ein Satz im Testament, der das erklärt, und ein Gespräch am Küchentisch wirken mehr als jede Klausel.
