Was genau bindend wird
In einem gemeinschaftlichen Testament hängen die Verfügungen der Partner voneinander ab: Ich setze dich als Alleinerben ein, weil du unsere Kinder als Schlusserben einsetzt, und umgekehrt. Solche wechselbezüglichen Verfügungen werden mit dem Tod des ersten Partners bindend. Der Überlebende hat den Vorteil aus dem Testament angenommen, also muss er auch seinen Teil einhalten.
Konkret heißt das: Er kann kein neues Testament schreiben, das die Kinder als Schlusserben ausschließt oder ihre Anteile verschiebt. Einen neuen Partner als Erben einsetzen, ein Kind wegen Streit enterben, ein Enkelkind bevorzugen: alles nicht möglich, wenn das Testament keine Öffnung vorsieht. Nicht gebunden ist er bei Dingen, die nicht wechselbezüglich sind, und beim Vermögen zu Lebzeiten: Er darf ausgeben, verschenken und verbrauchen, solange es nicht nur dazu dient, die Schlusserben zu benachteiligen.
Spielräume schaffen und Auswege
Solange beide leben, können die Partner das Testament jederzeit gemeinsam ändern oder aufheben. Will nur einer heraus, muss er den Widerruf notariell beurkunden lassen und dem anderen zustellen. Damit entfällt auch die Verfügung des anderen.
Beim Schreiben lässt sich Freiheit einbauen: eine Klausel, dass der Überlebende die Verteilung unter den gemeinsamen Kindern ändern darf, oder dass er bei Wiederheirat neu testieren kann. Solche Öffnungsklauseln sind der Grund, warum ein Berliner Testament nicht nach Muster, sondern zur eigenen Familie geschrieben werden sollte.
Nach dem ersten Todesfall bleibt im Wesentlichen ein Ausweg: Der Überlebende schlägt die Erbschaft aus, verzichtet also auf den Vorteil, und gewinnt damit seine Testierfreiheit zurück. Dann erbt nach gesetzlicher Erbfolge, meist zusammen mit den Kindern. Das ist selten gewollt, aber gut zu wissen.
