Ein Beispiel, das die Richtung zeigt
Stell dir ein Paar in zweiter Ehe vor. Sie hat eine Tochter aus erster Ehe, er einen Sohn. Beide bringen etwa gleich viel Vermögen mit, das Haus gehört ihnen je zur Hälfte. Es gibt kein Testament.
Variante A: Sie stirbt zuerst. Ihr Nachlass geht zur Hälfte an ihren Mann, zur Hälfte an ihre Tochter. Der Mann besitzt jetzt drei Viertel des Hauses. Stirbt er später, erbt sein Sohn alles, was er hat, einschließlich des Viertels, das von ihr stammt. Die Tochter hat ein Viertel, der Sohn drei Viertel.
Variante B: Er stirbt zuerst. Spiegelbildlich: Am Ende hat die Tochter drei Viertel, der Sohn ein Viertel.
Gleiche Familie, gleiches Vermögen, gleiche Absichten. Der Unterschied zwischen den Varianten ist die Hälfte des Hauses, und er hängt allein davon ab, wer zuerst stirbt. Mit einem Berliner Testament wird es nicht besser, sondern schärfer: Dann erbt der Überlebende alles, und die Kinder des Erstverstorbenen haben nur noch den Pflichtteil, falls sie ihn rechtzeitig fordern.
Wie man es vermeidet
- Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament mit Bindung: Beide Partner setzen fest, dass am Ende die Kinder beider Seiten bekommen, was vereinbart ist, und der Überlebende das nicht ändern kann.
- Vor- und Nacherbschaft: Der Überlebende erbt als Vorerbe, die eigenen Kinder des Erstverstorbenen werden Nacherben. Das Vermögen bleibt getrennt und wechselt nicht die Seite. Dafür ist der Vorerbe in der Verfügung beschränkt.
- Vermächtnisse an die eigenen Kinder schon im ersten Erbfall, kombiniert mit einem Wohnrecht für den Partner.
- Pflichtteilsverzichte gegen Abfindung, wenn Kinder zu Lebzeiten abgefunden werden sollen.
Welche Lösung passt, hängt vom Alter der Kinder, vom Vermögen und davon ab, wie viel Freiheit der Überlebende behalten soll. Das ist keine Mustersache, sondern Maßarbeit, mit Notar oder Anwältin.
