Minderjährigen- und Erwachsenenadoption
Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, wird es rechtlich vollständig Kind der Annehmenden, mit allen Verwandtschaftsbeziehungen zu deren Familie. Es erbt von den Adoptiveltern, deren Eltern und Geschwistern wie ein leibliches Kind. Gleichzeitig erlöschen die Verwandtschaft und das Erbrecht zur leiblichen Familie, mit einer Ausnahme: Bei der Stiefkindadoption bleibt die Beziehung zum leiblichen Elternteil bestehen, der mit dem Annehmenden verheiratet ist.
Die Erwachsenenadoption funktioniert anders. Das angenommene Kind wird Kind des Annehmenden, aber grundsätzlich nicht verwandt mit dessen übriger Familie. Und die Bande zur Herkunftsfamilie bleiben: Das Kind erbt weiter von seinen leiblichen Eltern. Es hat also am Ende zwei Elternpaare, von denen es erbt, und gegenüber beiden Pflichtteilsrechte. Auf Antrag kann das Gericht eine Erwachsenenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption aussprechen, etwa wenn das Kind schon als Minderjähriger in der Familie gelebt hat.
Was das für Patchwork-Familien heißt
Die Erwachsenenadoption wird manchmal als Weg genutzt, Stiefkinder erbrechtlich gleichzustellen, auch steuerlich mit 400.000 Euro Freibetrag. Das kann passen. Aber es ist ein Familienrechtsakt mit Folgen: Das Kind bekommt in der Regel einen neuen Nachnamen oder einen Doppelnamen, es hat Unterhaltspflichten gegenüber den Adoptiveltern, und die leiblichen Kinder des Annehmenden bekommen einen weiteren Pflichtteilsberechtigten neben sich. Das Familiengericht prüft außerdem, ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist, also ob tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und nicht nur ein Steuermotiv.
Für viele Familien ist das Testament der einfachere und flexiblere Weg: Stiefkinder als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen, ohne den Familienstand zu ändern. Welcher Weg passt, hängt davon ab, wie die Familie lebt und was sie langfristig will.
