Was das Gesetz verteilt
Die gesetzliche Erbfolge kennt keine Alleinerben unter Ehepartnern, solange es Verwandte gibt. Sie rechnet so, bei Zugewinngemeinschaft, dem Güterstand der meisten Ehen:
- Ehepartner und Kinder: Der Ehepartner erbt die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Bei zwei Kindern also ein Viertel pro Kind.
- Ehepartner, keine Kinder, Eltern leben noch: Der Ehepartner erbt drei Viertel, die Eltern ein Viertel. Sind die Eltern verstorben, treten Geschwister und deren Kinder an ihre Stelle.
- Keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung, keine Großeltern: Erst dann erbt der Ehepartner allein.
Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft sind die Quoten anders, bei Gütertrennung mit einem oder zwei Kindern erben alle zu gleichen Teilen.
Was das praktisch heißt
Stell dir das Haus vor, das euch zur Hälfte gehört. Stirbt dein Mann, gehört dir deine Hälfte weiter, und von seiner Hälfte erbst du die Hälfte. Deine zwei Kinder erben je ein Achtel des Hauses. Ihr seid jetzt eine Erbengemeinschaft. Verkaufen, vermieten, belasten: nur gemeinsam. Will ein Kind ausgezahlt werden, musst du das Geld aufbringen. Ist ein Kind minderjährig, redet das Familiengericht mit.
Noch deutlicher bei kinderlosen Paaren: Deine Schwiegereltern erben ein Viertel des Nachlasses deines Mannes, also auch ein Viertel seiner Haushälfte. Sie können ihren Anteil in Geld verlangen.
Ein Testament ändert das mit einem Satz: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“ Die Pflichtteile bleiben, aber als Geldanspruch, den man planen kann. Eltern haben neben Kindern keinen Pflichtteil, und auch nur, wenn der Verstorbene keine Kinder hatte.
