Warum Gericht und Jugendamt mitreden
Minderjährige können erben, aber nicht selbst handeln. Normalerweise handeln die Eltern für sie. Beim Erbe gibt es zwei Besonderheiten. Erstens: Der überlebende Elternteil ist oft selbst Miterbe. Will er das gemeinsame Haus verkaufen oder mit einem Kredit belasten, steht er auf beiden Seiten des Geschäfts, als Verkäufer und als Vertreter des Kindes. Dann bestellt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger, der das Kind vertritt, und muss das Geschäft genehmigen.
Zweitens: Bestimmte Geschäfte brauchen immer eine gerichtliche Genehmigung, zum Beispiel Grundstücksverkäufe, Kredite im Namen des Kindes oder die Ausschlagung einer Erbschaft. Das Gericht prüft dabei nur eines: Ist das gut für das Vermögen des Kindes? Ob die Mutter das Geld braucht, um die Familie über Wasser zu halten, ist nicht sein Maßstab.
Das Jugendamt wird in solchen Verfahren angehört oder als Pfleger eingesetzt. Beide meinen es nicht böse. Sie tun, was das Gesetz verlangt: das Kind schützen, notfalls vor den eigenen Eltern.
Wie man die Familie handlungsfähig hält
Drei Werkzeuge, alle im Testament:
- Kinder nicht im ersten Erbfall zu Miterben machen, sondern den überlebenden Partner als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben. Dann gibt es keine Erbengemeinschaft mit Minderjährigen. Der Pflichtteil bleibt, aber als Geldanspruch, der ruhen kann.
- Testamentsvollstreckung anordnen: Eine Person des Vertrauens verwaltet das Erbe des Kindes bis zu einem bestimmten Alter, etwa 25. Sie braucht für Verwaltungsmaßnahmen keine gerichtliche Genehmigung.
- Vermögenssorge entziehen: Wer nicht möchte, dass der geschiedene Partner das Erbe des Kindes verwaltet, kann das im Testament ausschließen und eine andere Person benennen.
Dazu gehört die Sorgerechtsverfügung: Wer soll sich um die Kinder kümmern, wenn beide Eltern sterben? Das Familiengericht entscheidet, berücksichtigt aber den Wunsch der Eltern.
